Anforderungen Qualifikation für Installateure

Gemäß Wasserabgabesatzung (WAS) ist als Übergabestelle zwischen der öffentlichen Wasserversorgung (Gemeinde) und der Anlage des Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigten das Ende des Grundstücksanschlusses (= Hausanschluss) definiert. Der Grundstücksanschluss endet hierbei am Ausgang der Absperreinrichtung nach dem Wasserzähler im Grundstück / Gebäude.

Gemäß § 11 Abs. 4 der Wasserabgabesatzung (WAS) dürfen die Errichtung der Anlage des Grundstückseigentümers und wesentliche Veränderungen an der Anlage nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

Eine Eintragung in das Installateur-Verzeichnis ist vom Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten sowie weiteren Voraussetzungen abhängig. Diese sind von den Landes-Installateurausschüssen Gas und Wasser in Baden-Württemberg und Bayern in einem Merkblatt „Eintragung von Installationsunternehmen“ zusammengefasst. Besonders verweisen wir hier auf die Anlage 1, „Matrix zur fachlichen Voraussetzung für die Eintragung in das Installateurverzeichnis Gas / Wasser“, welches die Qualifikationsanforderungen beschreibt. Das Merkblatt mit den Anlagen kann bei den Dokumenten unten abgerufen werden.

Die Gemeindewerke Oberaudorf weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine gültige Eintragung im Installateurverzeichnis eines anderen deutschen Wasserversorgers auch für Arbeiten im Versorgungsgebiet der Gemeindewerke Oberaudorf anerkannt wird (bitte entsprechenden gültigen Nachweis vorlegen).

Dokumente:

Merkblatt der Landes-Installateurausschüsse BY und BW zur Eintragung von Installationsunternehmen