Anforderungen Qualifikation für Installateure
Gemäß § 13 Abs. 1 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), „Elektrische Anlage“, ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Ausgenommen hiervon sind die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen.
Weiterhin dürfen nach § 13 Abs. 2 der NAV die o. g. Arbeiten außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.
Die Eintragung in das Installateurverzeichnis erfolgt grundsätzlich bei dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich die gewerbliche Niederlassung des einzutragenden Installationsunternehmens befindet bzw. bei dem Netzbetreiber, in dem das Vertragsinstallationsunternehmen überwiegend tätig ist. Die dazu notwendigen Formulare sind bei diesem zu erhalten.
Die Gemeindewerke Oberaudorf weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine gültige Eintragung in einem Installateurverzeichnis eines anderen deutschen Stromnetzbetreibers, wie z. B. eine Eintragung im Installateurverzeichnis der Bayernwerk Netz GmbH, auch für Arbeiten im Netzgebiet der Gemeindewerke Oberaudorf anerkannt wird (bitte entsprechenden gültigen Nachweis vorlegen).