Beiträge und Gebühren für die Abwasserentsorgung
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Kommunen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Ebenso können Sie gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Beiträge und Benutzungsgebühren für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Oberaudorf sind in den Satzungen für Abwasser festgelegt.
Verbesserungsbeitrag für die neue Kläranlage
Der Gemeinderat von Oberaudorf hat zur Finanzierung der neuen Kläranlage beschlossen, neben der Anpassung der jährlichen Benutzungsgebühren auch einen Verbesserungsbeitrag nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu erheben.
Ein genauer Betrag, welcher Verbesserungsbeitrag für Gebäude und Grundstücke fällig wird, kann erst nach den festgestellten tatsächlichen Kosten der Baumaßnahme und einer detaillierten Erhebung der Geschossflächen und Baugrundstücke in der Gemeinde erfolgen.
In den Dokumenten unten finden Sie ein Berechnungsbeispiel, aus welchem die Größenordnung der zu erwartenden Verbesserungsbeiträge hervorgeht. Die Verbesserungsbeiträge sind von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten in drei Teilbeträgen zu entrichten.
Dokumente:
Neubau der Kläranlage - Fragen und Antworten Berechnungsbeispiel Verbesserungsumlage für die Erneuerung der Kläranlage Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS)